EU verabschiedet Lieferkettengesetz - auch für pharmazeutische Unternehmen relevant

Am 24. Mai 2024 haben die EU-Mitgliedsstaaten das europäische Lieferkettengesetz verabschiedet, welches Unternehmen von einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, die negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Menschenrechte und Umwelt zu überwachen, beseitigen und zu verhindern.

Von der Richtlinie sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro angesprochen.

Die, von der Rechtsvorschrift angesprochenen, Unternehmen sind verpflichtet,

  • ein risikobasiertes System zur Überwachung, Beseitigung und Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltschäden, während des gesamten Lebenszyklus der Produktion, des Vertriebs, des Transports und der Lagerung eines Produktes oder der Erbringung von Dienstleistungen, einzuführen.
  • zu gewährleisten, dass ihre gesamten Wertschöpfungskette (z. B. Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner) diese Verpflichtungen einhält.
  • bei Verstößen, durch eigene Tätigkeiten oder andere Akteure in der Wertschöpfungskette, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu vermeiden und beseitigen. Die Unternehmen können zivilrechtlich belangt werden und müssen vollständigen Schadenersatz für den entstandenen Schaden leisten.
  • einen Klimaübergangsplan gemäß dem Pariser Klimaschutzabkommen zu implementieren.

Die Richtlinie wird schrittweise (abhängig von der Größe der Firma) eingeführt:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten ist die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 1,5 Milliarden Euro gültig
  • 4 Jahren nach Inkrafttreten ist die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 900 Millionen Euro gültig
  • 5 Jahren nach Inkrafttreten ist die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 450 Millionen Euro gültig

Nachdem die Richtlinie durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates unterzeichnet wurde, tritt sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Vorschriften national zu implementieren. Das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) muss entsprechend angepasst werden.

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